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   BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81   

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BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81 (https://dejure.org/1981,2164)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1981 - 4 StR 538/81 (https://dejure.org/1981,2164)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81 (https://dejure.org/1981,2164)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung eines Beweisantrages von der bloßen Beweisanregung - Anforderungen an die Begründung für das Ablehnen eines Beweisantrages - Voraussetzungen für die Vollendung der Wegnahme zur Abgrenzung versuchter Raub und räuberischer Diebstahl

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1982, 55
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Vollendet ist die Wegnahme erst, wenn es dem Täter gelungen ist, eigenen - wenn auch nicht unbedingt gesicherten (vgl. BGHSt 23, 254, 255) - Gewahrsam an dem zu entwenden beabsichtigten Gegenstand zu begründen.

    Bei unauffälligen, leicht zu transportierenden und zu verbergenden Sachen, wie Schmuck, Papiere und dergleichen, läßt die Verkehrsauffassung für eine Vollendung der Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen, jedenfalls aber ein Einstecken in die Kleidung oder in eine mitgebrachte Tasche (BGHSt 23, 254, 255; BGH NJW 1975, 1176, 1177).

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Ob der Täter die Herrschaft über die Beute derart erlangt hat, daß er sie ohne Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273 f).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Bei unauffälligen, leicht zu transportierenden und zu verbergenden Sachen, wie Schmuck, Papiere und dergleichen, läßt die Verkehrsauffassung für eine Vollendung der Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen, jedenfalls aber ein Einstecken in die Kleidung oder in eine mitgebrachte Tasche (BGHSt 23, 254, 255; BGH NJW 1975, 1176, 1177).
  • BGH, 14.07.1954 - 6 StR 180/54

    Ausnahme von der Verhandlung als ausschließliche Erkenntnisquelle für die

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Die angezweifelte volle Schuldfähigkeit des Angeklagten mußte deshalb in der Hauptverhandlung aufgeklärt und entsprechenden Beweisanträgen nachgegangen werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 200 zu § 244 StPO; auch BGHSt 6, 292, 295) [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54].
  • BGH, 10.07.1958 - 4 StR 211/58

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Sachverständigen trotz

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Die Frage nach dem Vorliegen eines zerebralen Anfallsleidens bereits zur Tatzeit und die Frage der Auswirkung von - wenn auch geringem - Alkoholgenuß im Falle eines solchen Leidens auf die Schuldfähigkeit eines Angeklagten ist eine Beweisfrage von besonderer Schwierigkeit, die ohne Zuziehung eines Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde von der Strafkammer nur unter eingehender Darlegung dieser Sachkunde in den Urteilsgründen hätte beantwortet werden dürfen (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH, Urteil vom 20. Mai 1980 - 4 StR 200/80).
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Ein Beweisantrag unterscheidet sich von der bloßen Beweisanregung dadurch, daß mit ihm bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die mittels bestimmter und nach der Prozeßordnung zulässiger Beweismittel bewiesen werden sollen (BGHSt 6, 128, 129; BGH, Urteil vom 21. August 1975 - 4 StR 166/75 S. 4).
  • BGH, 26.01.1981 - 4 StR 2/81

    Ersatz der Vernehmung eines Zeugen zum Beweis einer auf dessen Wahrnehmung

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Dies ist vorliegend jedoch ausreichend, da der Senat den Antrag und die Gründe seiner Ablehnung den Urteilsgründen entnehmen kann, die er auf die Sachrüge ohnehin der sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterziehen muß (BGH, Urteil vom 18. November 1955 - 5 StR 420/55 - bei Dallinger MDR 1956, 272; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 102 zu § 344 StPO mit w. Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Januar 1981 - 4 StR 2/81).
  • BGH, 13.11.1958 - 4 StR 368/58
    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Für die Frage, ob der Antrag eine bestimmte Tatsachenbehauptung enthält, kommt es jedoch nicht allein auf seinen Wortlaut, sondern auf den Sinn und Zweck der Erklärung an (BGH NJW 1959, 396; BGH bei Dallinger MDR 1976, 815), der unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände, gegebenenfalls sogar des Akteninhalts zu ermitteln ist (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 84 ff zu § 244 StPO).
  • BGH, 21.08.1975 - 4 StR 166/75

    Zweck eines Beweisermittlungsantrags - Anforderungen an die Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Ein Beweisantrag unterscheidet sich von der bloßen Beweisanregung dadurch, daß mit ihm bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die mittels bestimmter und nach der Prozeßordnung zulässiger Beweismittel bewiesen werden sollen (BGHSt 6, 128, 129; BGH, Urteil vom 21. August 1975 - 4 StR 166/75 S. 4).
  • BGH, 18.11.1955 - 5 StR 420/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 538/81
    Dies ist vorliegend jedoch ausreichend, da der Senat den Antrag und die Gründe seiner Ablehnung den Urteilsgründen entnehmen kann, die er auf die Sachrüge ohnehin der sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterziehen muß (BGH, Urteil vom 18. November 1955 - 5 StR 420/55 - bei Dallinger MDR 1956, 272; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 102 zu § 344 StPO mit w. Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Januar 1981 - 4 StR 2/81).
  • BGH, 20.05.1980 - 4 StR 200/80

    Voraussetzungen der zulässigen Ablehnung eines Antrags auf Anhörung eines

  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Bei anderen Sachen geringen Umfangs ist die Wegnahme in aller Regel jedenfalls dann vollzogen, wenn der Täter diese in seine Kleidung oder in eine mitgeführte Tasche steckt (vgl. BGHSt 16, 271, 274; BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81).

    Die Beute hat weder nach ihrem Umfang (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1984 - 2 StR 133/84, StV 1984, 376), noch nach ihrer Größe (vgl. BGH, BeschluB vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81) oder ihrem Gewicht (vgl. BGH NStZ 1981, 435, 436) Besonderheiten aufgewiesen, die einen alsbaldigen ungehinderten Abtransport auch nur erschwert hätten.

  • BGH, 17.12.1986 - 2 StR 537/86

    Starfbarkeit wegen schweren räuberischen Diebstahls - Starfbarkeit wegen

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß eine Wegnahme leicht zu transportierender und zu verbergender Sachen wie Schmuck, Geld und dergleichen bereits beim Ergreifen und Festhalten der Sache vollendet sein kann (BGHSt 23, 254; BGH, Beschl. vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81;Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).
  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 324/86

    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag; Vermutung in Form der

    Freilich liegt kein Beweisantrag vor, wenn der Antragsteller nur Vermutungen äußert, von denen er hofft, daß Nachforschungen darüber zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen ergeben (BGH LM Nr. 2 zu § 244 Abs. 2 und 3 StPO; BGH Strafverteidiger 1982, 55 f); es fehlt dann an einer bestimmten Tatsachenbehauptung, wie sie Voraussetzung für die Annahme eines Beweisantrags ist.

    Ob es sich jeweils nur um die Äußerung einer Vermutung oder aber die bestimmte Behauptung von Tatsachen handelt, entscheidet sich nicht allein nach dem Wortlaut und damit der äußeren Form des Antrags, sondern nach seinem durch Auslegung unter Berücksichtigung aller insoweit wesentlichen Umstände zu ermittelnden Sinn (BGH Strafverteidiger 1982, 55 f mit weiteren Nachweisen).

  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03

    Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus

    Im Übrigen handelte es sich bei diesem Antrag nicht um einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, da mit ihm keine bestimmten Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden (vgl. z.B. BGH StV 1982, 55).
  • OLG Brandenburg, 10.01.1996 - 2 Ss 4/96
    Es ist anerkannt, daß zur Begründung einer Verfahrensrüge solche Tatsachen, die sich aus den Urteilsgründen ergeben, jedenfalls dann nicht mitgeteilt werden müssen, wenn auch eine zulässige Sachrüge erhoben worden ist; in diesem Fall muß das Revisionsgericht die Urteilsgründe ohnehin zur Kenntnis nehmen (BGHSt 36, 384 [385]; BGH StV 1981, 164 ; 1982, 55; bei Dallinger, MDR 1956, 272; BayObLG …
  • BayObLG, 13.04.1995 - 4St RR 65/95
    Ob es sich im konkreten Fall nur um die Äußerung einer Vermutung oder aber die bestimmte Behauptung von Tatsachen handelt, entscheidet sich nicht allein nach dem Wortlaut und damit der äußeren Form des Antrags, sondern nach seinem durch Auslegung unter Berücksichtigung aller insoweit wesentlichen Umstände zu ermittelnden Sinn (BGH StV 1982, 55 ; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2).
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